Pressekodex: Theorie und Praxis
Theorie: (Pressekodex Ziffer 8.1)
"Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (...) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. (...). Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen."
3 comments
Mar 22, 2010
Daniel Große said...
Sollte sich so manche Redaktion gegenseitig auf die Stirn tätowieren. Würde auch nur nichts ändern.
Mar 22, 2010
Thomas Renger liked this post.
Mar 22, 2010
Martin said...
Das hatte ich heute mittag auch schon im Kopf... Die ersten Meldungen sprachen von einem "51jährigen Moderator" - bis dann die BILD den Namen "exklusiv" ans schwarze Brett pinnte...

